Rundfunkbeitrag bei Ferienwohnung und Eigentümergemeinschaft
Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft
Wann muss für Ferienwohnungen Rundfunkbeitrag gezahlt werden? Welche Regeln gelten für Eigentümergemeinschaften? Alle Informationen im Überblick.
Rundfunkbeitrag bei Ferienwohnung und Eigentümergemeinschaft
Ferienwohnungen und Eigentümergemeinschaften werfen oft Fragen zur Beitragspflicht auf. Ob Sie als Eigentümer:in oder Mieter:in zahlen müssen, hängt von der konkreten Nutzung und Wohnsituation ab. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regelungen und zeigt, welche Nachweise der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in der Regel verlangt.
Grundregel: Eine Wohnung – ein Beitrag
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gilt der Beitrag pro Wohnung, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben oder wie viele Geräte vorhanden sind. Eine Wohnung ist dabei jede baulich abgeschlossene Einheit mit eigenem Eingang, Küche oder Kochgelegenheit sowie sanitären Anlagen. Diese Definition umfasst auch Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und Wohnungen in Eigentümergemeinschaften.
Wichtig: Haben Sie bereits eine Hauptwohnung angemeldet, für die Sie den Rundfunkbeitrag zahlen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder Abmeldung für eine weitere Wohnung möglich sein.
Ferienwohnung: Wann ist ein Beitrag fällig?
Für Ferienwohnungen kommt es darauf an, wer die Wohnung bewohnt und ob sie dauerhaft selbst genutzt oder vermietet wird.
Selbstgenutzte Ferienwohnung als Zweitwohnung
Nutzen Sie eine Ferienwohnung ausschließlich privat als Zweitwohnung und zahlen bereits für Ihre Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag, müssen Sie für die Ferienwohnung in der Regel keinen zusätzlichen Beitrag entrichten. Nach den Regelungen des Beitragsservice ist pro Bürger:in nur ein Beitrag für die Hauptwohnung zu zahlen.
So gehen Sie vor:
- Melden Sie die Ferienwohnung beim Beitragsservice und geben Sie an, dass Sie bereits für eine andere Wohnung angemeldet sind.
- Der Beitragsservice gleicht die Daten ab und ordnet beide Wohnungen Ihrer Person zu.
- Sie zahlen weiterhin nur einen Beitrag.
Vermietete Ferienwohnung
Vermieten Sie eine Ferienwohnung kurzzeitig an wechselnde Gäste (z. B. über Buchungsportale), gilt die Wohnung häufig als gewerblich genutzt. In diesem Fall kann der Beitragsservice die Anmeldung als nicht-private Wohnung verlangen. Wird die Wohnung hingegen langfristig (mehrere Monate) an eine:n Mieter:in vermietet, ist diese:r in der Regel selbst beitragspflichtig und muss die Wohnung anmelden.
Praxis-Hinweis: Bei kurzfristiger Vermietung sind Sie als Eigentümer:in oft in der Pflicht, die Wohnung anzumelden. Klären Sie im Zweifelsfall direkt mit dem Beitragsservice, welche Regelung in Ihrem Fall gilt.
Eigentümergemeinschaft: Wer zahlt?
In Eigentümergemeinschaften (z. B. Mehrfamilienhäusern oder Wohnanlagen) ist jede einzelne Wohnung eine eigenständige beitragspflichtige Einheit. Die Beitragspflicht richtet sich nach der Bewohnung, nicht nach dem Eigentum.
Bewohnte Wohnungen
Jede:r Bewohner:in einer Wohnung in der Eigentümergemeinschaft muss die eigene Wohnung beim Beitragsservice anmelden und den Beitrag zahlen – unabhängig davon, ob die Person Eigentümer:in oder Mieter:in ist. Die Eigentümergemeinschaft selbst ist für bewohnte Wohnungen nicht beitragspflichtig.
Leerstehende Wohnungen
Steht eine Wohnung leer und wird nicht bewohnt, ist in der Regel die Person beitragspflichtig, die über die Wohnung verfügen kann – also die Eigentümer:in. Dies gilt auch, wenn die Wohnung gerade renoviert wird oder auf Vermietung wartet.
Wichtig: Eine Abmeldung wegen Leerstands ist nicht vorgesehen. Sie können jedoch beim Beitragsservice Härtefallregelungen erfragen, etwa bei nachweislich längerfristigem Leerstand ohne Nutzungsmöglichkeit. Hier besteht zudem die Option einer individuellen rechtlichen Beratung.
Gemeinschaftsflächen und Gewerbe
Gemeinschaftsflächen (Flure, Keller, Waschküchen) in Wohngebäuden sind nicht gesondert beitragspflichtig. Werden in der Anlage jedoch gewerbliche Einheiten (z. B. Hausmeisterbüro, Praxis) betrieben, können dafür separate Beiträge als Betriebsstätte anfallen.
Übersicht: Beitragspflicht bei Ferienwohnung und Eigentum
Die folgende Tabelle zeigt die häufigsten Konstellationen im Überblick:
| Situation | Beitragspflichtig | Anmerkung |
|---|---|---|
| Selbstgenutzte Ferienwohnung (Zweitwohnung) | Nein, wenn Hauptwohnung angemeldet | Abgleich über Beitragsservice nötig |
| Kurzzeitvermietete Ferienwohnung (z. B. Airbnb) | Eigentümer:in | Häufig als gewerblich eingestuft |
| Langfristig vermietete Ferienwohnung | Mieter:in | Mieter:in meldet Wohnung an |
| Bewohnte Wohnung in Eigentümergemeinschaft | Bewohner:in (Eigentümer:in oder Mieter:in) | Eine Wohnung = ein Beitrag |
| Leerstehende Wohnung in Eigentümergemeinschaft | Eigentümer:in | Verfügungsrecht entscheidend |
| Gemeinschaftsflächen in Wohnanlage | Nicht beitragspflichtig | Keine gesonderte Anmeldung |
Nachweise und Dokumentation
Der Beitragsservice kann in bestimmten Fällen Nachweise verlangen, insbesondere wenn Sie eine Zusammenlegung oder Abmeldung beantragen. Halten Sie folgende Unterlagen bereit:
- Meldebescheinigung für Haupt- und Zweitwohnung
- Mietvertrag oder Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis
- Gewerbeanmeldung bei kurzzeitvermieteter Ferienwohnung
- Leerstandsbestätigung (z. B. durch Hausverwaltung) bei längerfristigem Leerstand
Diese Dokumente können die Bearbeitung beschleunigen und Missverständnisse vermeiden.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Doppelte Anmeldung: Melden Sie Ihre Zweitwohnung nicht separat an, ohne die Hauptwohnung anzugeben. Der Beitragsservice führt sonst zwei Beitragskonten, und Sie zahlen doppelt.
Fehlende Ummeldung: Ziehen Sie aus einer Wohnung aus oder vermieten diese, melden Sie die Änderung umgehend. Als Vermieter:in sind Sie verpflichtet, die neue:n Mieter:in auf die Anmeldepflicht hinzuweisen.
Unklare Zuständigkeit in Eigentümergemeinschaft: Klären Sie als Eigentümer:in oder Verwalter:in eindeutig, wer für welche Wohnung angemeldet ist. Dies vermeidet Beitragsforderungen an die falsche Person.
Sonderfälle und individuelle Beratung
Jede Wohnsituation ist unterschiedlich. Bei komplexen Konstellationen – etwa bei mehreren Ferienwohnungen, gewerblicher Nutzung oder Streitigkeiten mit dem Beitragsservice – besteht die Option einer individuellen Rechtsberatung durch eine:n Anwalt oder Anwältin oder eine Verbraucherzentrale. Der Beitragsservice selbst kann Ihnen Auskunft über die formalen Anforderungen geben, trifft jedoch keine rechtlichen Einzelfallbewertungen.
Fazit
Für Ferienwohnungen und Wohnungen in Eigentümergemeinschaften gelten klare Regeln: Pro Wohnung ist ein Beitrag fällig, und die Beitragspflicht richtet sich nach der Bewohnung oder dem Verfügungsrecht. Nutzen Sie eine Ferienwohnung selbst als Zweitwohnung, zahlen Sie in der Regel nur für Ihre Hauptwohnung. Bei Vermietung oder Leerstand können andere Regelungen greifen. Dokumentieren Sie Ihre Situation sorgfältig und melden Sie Änderungen zeitnah beim Beitragsservice.
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