Rundfunkbeitrag bei Wohngemeinschaft mit Partnern
Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft
Wer zahlt den Rundfunkbeitrag, wenn unverheiratete Partner:innen zusammenwohnen? Alle Regelungen zu Anmeldung, Abmeldung und Beitragspflicht in WGs mit Paaren.
Rundfunkbeitrag bei Wohngemeinschaft mit Partnern
Wenn unverheiratete Partner:innen gemeinsam in einer Wohnung leben oder eine Wohngemeinschaft mit weiteren Personen teilen, stellt sich oft die Frage: Wer muss den Rundfunkbeitrag bezahlen? Die gute Nachricht: Pro Wohnung fällt nur ein Beitrag an – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben. Doch bei der Anmeldung und Abmeldung gibt es einige Besonderheiten zu beachten, besonders wenn Partner:innen ohne Trauschein zusammenwohnen.
Grundregel: Ein Beitrag pro Wohnung
Nach § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird der Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben, nicht pro Person. Eine Wohnung ist dabei jede baulich abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang, die zum Wohnen genutzt wird. Leben mehrere volljährige Personen in einer Wohnung, müssen sie sich den Beitrag nicht teilen – es wird nur eine Person als Beitragsschuldner:in beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio registriert.
Das gilt auch für unverheiratete Paare: Auch wenn beide Partner:innen mit Hauptwohnsitz in der gemeinsamen Wohnung gemeldet sind, fällt nur einmal der monatliche Beitrag von derzeit 18,36 Euro an. Wer von beiden als Beitragsschuldner:in eingetragen wird, können Sie selbst bestimmen.
Wer sollte sich als Beitragsschuldner:in anmelden?
Grundsätzlich sind alle volljährigen Bewohner:innen einer Wohnung beitragspflichtig. In der Praxis genügt jedoch die Anmeldung einer Person. Bei Paaren treffen die Beteiligten häufig eine gemeinsame Absprache:
- Wer hat ein eigenes Konto und kann den Beitrag per SEPA-Lastschrift zahlen?
- Wer hat bereits ein Beitragskonto beim Beitragsservice (z. B. aus einer früheren Wohnung)?
- Wer möchte die Korrespondenz mit dem Beitragsservice übernehmen?
Meldet sich eine Person an, sollte die andere Person nicht zusätzlich angemeldet werden. Der Beitragsservice gleicht Adressen regelmäßig mit den Melderegistern ab. Sind mehrere Personen unter derselben Adresse registriert, kann es zu Doppelforderungen kommen, die Sie dann klären müssen.
Anmeldung bei gemeinsamer Wohnung: So gehen Sie vor
Wenn Sie als Paar in eine gemeinsame Wohnung ziehen, sollte eine Person die Anmeldung vornehmen:
1. Online-Anmeldung: Über die Website des Beitragsservice können Sie die Wohnung anmelden. Geben Sie Ihre persönlichen Daten und die neue Adresse an.
2. Bisheriges Beitragskonto: Hatte eine:r von Ihnen bereits ein Beitragskonto, kann dieses auf die neue Adresse umgemeldet werden (Wohnungswechsel). Die andere Person muss sich dann nicht neu anmelden.
3. Beide neu: Ziehen beide aus Elternhäusern oder anderen Wohnformen zum ersten Mal zusammen, meldet sich eine Person neu an.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung mit Ihrer Beitragsnummer. Bewahren Sie diese gut auf – sie wird für alle Korrespondenz benötigt.
Abmeldung bei Trennung oder Auszug
Trennen sich Partner:innen oder zieht eine Person aus, muss die Situation beim Beitragsservice angepasst werden:
| Situation | Was ist zu tun? |
|---|---|
| Eine Person zieht aus, die andere bleibt | Ausziehende Person meldet sich mit Auszugsdatum ab. Bleibende Person prüft, ob sie bereits als Beitragsschuldner:in eingetragen ist – falls nicht, sofort anmelden. |
| Beide ziehen aus (gemeinsam in neue Wohnung) | Alte Wohnung abmelden, neue Wohnung anmelden. |
| Beide ziehen aus (getrennte Wohnungen) | Alte Wohnung abmelden. Beide melden ihre neuen Wohnungen jeweils getrennt an (sofern keine Befreiung vorliegt). |
| Eine Person war nie angemeldet, zieht aber aus | Keine Abmeldung nötig, da kein Beitragskonto besteht. Bleibende Person prüft ihren Status. |
Wichtig: Vergessen Sie die Abmeldung nicht. Der Beitragsservice erhebt weiterhin Beiträge, bis eine Abmeldung mit Auszugsdatum vorliegt. Nachweise wie Mietvertrag oder Meldebestätigung sollten Sie bereithalten, falls nachgefragt wird.
Wohngemeinschaft mit mehreren Personen und Paar
Leben unverheiratete Partner:innen zusammen mit weiteren Mitbewohner:innen in einer WG, ändert sich nichts an der Grundregel: Ein Beitrag pro Wohnung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Paar, Freund:innen oder zufällige Mitbewohner:innen handelt.
Praktisch bedeutet das:
- Nur eine Person in der WG muss als Beitragsschuldner:in registriert sein.
- Wie die Bewohner:innen den Beitrag untereinander aufteilen, ist ihre Privatsache. Der Beitragsservice kennt nur eine:n Beitragsschuldner:in.
- Bei Auszug eines Paares aus einer größeren WG bleibt die Beitragspflicht für die Wohnung bestehen – die verbleibenden Mitbewohner:innen müssen sicherstellen, dass weiterhin jemand als Beitragsschuldner:in eingetragen ist.
Ziehen Partner:innen gemeinsam in eine bestehende WG, in der bereits jemand angemeldet ist, müssen sie sich nicht zusätzlich anmelden. Zieht das Paar hingegen zuerst ein, sollte eine Person die Anmeldung übernehmen.
Verheiratete Paare: Ein wichtiger Unterschied
Anders als bei unverheirateten Paaren greift bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Besonderheit: Beide Partner:innen gelten als Gesamtschuldner:innen. Das heißt, der Beitragsservice kann sich an beide wenden, auch wenn nur eine Person als Beitragsschuldner:in eingetragen ist. Im Alltag spielt das meist keine Rolle, kann aber bei Zahlungsrückständen relevant werden.
Bei unverheirateten Partner:innen haftet hingegen nur die angemeldete Person. Die andere Person ist rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtet, solange sie nicht selbst ein Beitragskonto hat.
Befreiung und Ermäßigung in der Partnerschaft
Erfüllt eine Person in der Wohnung die Voraussetzungen für eine Befreiung (z. B. durch Bezug von Bürgergeld, BAföG, Grundsicherung) oder Ermäßigung (z. B. bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen RF), kann diese beantragt werden. Die Befreiung oder Ermäßigung gilt dann für die gesamte Wohnung – unabhängig davon, ob die Partner:innen verheiratet sind oder nicht.
Wichtig:
- Die Nachweise müssen die Person betreffen, die als Beitragsschuldner:in eingetragen ist, oder Sie müssen beim Antrag nachweisen, dass Sie mit dieser Person in einer Wohnung leben.
- Bei Trennung oder Auszug endet die Befreiung/Ermäßigung in der Regel nicht automatisch. Sie müssen den Beitragsservice informieren, wenn sich die Voraussetzungen ändern.
Formulare für Befreiung und Ermäßigung finden Sie auf der Website des Beitragsservice. Legen Sie die erforderlichen Nachweise (z. B. Leistungsbescheid, Schwerbehindertenausweis) bei.
Übersicht: Typische Situationen und notwendige Schritte
Die folgende Tabelle zeigt häufige Konstellationen und was zu tun ist:
| Konstellation | Erforderliche Maßnahme |
|---|---|
| Beide ziehen erstmals zusammen, keiner hat Beitragskonto | Eine Person meldet die Wohnung neu an |
| Eine Person hat bereits Beitragskonto, andere zieht zu | Person mit Konto meldet Adressänderung (Wohnungswechsel); andere Person bleibt unangemeldet |
| Beide haben separate Beitragskonten, ziehen zusammen | Eine Person meldet ihr Konto ab oder auf die neue Adresse um; die andere meldet ab oder bleibt unangemeldet |
| Trennung: Beide ziehen aus | Alte Wohnung abmelden, neue Wohnungen jeweils separat anmelden |
| Auszug einer Person aus gemeinsamer Wohnung | Ausziehende Person meldet sich ab; verbleibende Person prüft/aktualisiert ihren Status |
Häufige Fehler vermeiden
Doppelte Anmeldung: Melden Sie sich nicht beide gleichzeitig an. Das führt zu doppelten Beitragsnummern und unnötigem Klärungsaufwand. Sprechen Sie sich ab, wer die Anmeldung übernimmt.
Vergessene Abmeldung: Ziehen Sie aus, melden Sie sich zeitnah ab. Rückwirkende Abmeldungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn Sie nachweisen können, dass Sie zu einem früheren Zeitpunkt bereits ausgezogen waren.
Keine Meldung bei Trennung: Trennen sich Partner:innen und beide ziehen aus, muss die alte Wohnung abgemeldet werden. Bleibt eine Person, muss diese gegebenenfalls die Beitragspflicht übernehmen, falls die andere Person bisher als Beitragsschuldner:in eingetragen war.
Fazit
Leben unverheiratete Partner:innen zusammen, gilt die einfache Regel: eine Wohnung, ein Beitrag. Wer von beiden als Beitragsschuldner:in eingetragen wird, können Sie frei vereinbaren. Bei Zusammenzug genügt eine Anmeldung, bei Trennung oder Auszug müssen Sie die Änderungen dem Beitragsservice mitteilen. Befreiungen oder Ermäßigungen gelten für die gesamte Wohnung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe (§ 2 RDG) und leistet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Das könnte Sie auch interessieren
Schreiben zum Rundfunkbeitrag erstellen
rundfunkbeitrag-24 hilft Ihnen, Ihr Schreiben für Abmeldung, Befreiung oder Ermäßigung nach Vorlage auszufüllen und postalisch zu versenden.
