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Rundfunkbeitrag im Pflegeheim: Befreiung und Anmeldung

Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft

Wer im Pflegeheim lebt, muss in der Regel keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Erfahren Sie, wie die Befreiung funktioniert und welche Nachweise Sie benötigen.

Rundfunkbeitrag im Pflegeheim: Befreiung und Anmeldung

Der Umzug in ein Pflegeheim oder eine stationäre Einrichtung verändert die Lebenssituation grundlegend. Viele Angehörige und Betroffene fragen sich dann, ob weiterhin Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen können Sie sich befreien lassen oder müssen gar nicht erst anmelden.

Wer im Pflegeheim keinen Rundfunkbeitrag zahlt

Wenn Sie dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben, entfällt die Beitragspflicht für Ihre private Wohnung dort in der Regel vollständig. Der Grund: Das Heim selbst zahlt für die gemeinschaftlich genutzten Räume einen sogenannten Beitragsanteil. Bewohnerinnen und Bewohner werden nicht zusätzlich zur Kasse gebeten.

Voraussetzungen für die Befreiung:

  • Sie leben dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim, Altenheim, Behinderteneinrichtung).
  • Die Einrichtung ist Ihre Hauptwohnung.
  • Sie verfügen nicht über eine eigene Wohnung außerhalb der Einrichtung, für die Beitragspflicht besteht.

Bei Kurzzeitpflege oder teilstationärer Unterbringung (z. B. Tagespflege) bleibt Ihre Wohnung zu Hause Ihr Hauptwohnsitz. Für diese Wohnung besteht weiterhin Beitragspflicht, sofern keine andere Befreiung oder Ermäßigung greift.

So melden Sie sich vom Rundfunkbeitrag ab

Wenn Sie von Ihrer bisherigen Wohnung in ein Pflegeheim ziehen, ist die alte Wohnung beim Beitragsservice abzumelden. Das können Sie selbst oder eine bevollmächtigte Person für Sie erledigen.

Notwendige Schritte:

  • Melden Sie die bisherige Wohnung ab, sobald Sie dort nicht mehr wohnen.
  • Teilen Sie dem Beitragsservice mit, dass Sie in eine stationäre Pflegeeinrichtung gezogen sind.
  • Fügen Sie eine Bestätigung der Einrichtung bei, aus der hervorgeht, dass Sie dort dauerhaft wohnen (z. B. Aufnahmebestätigung, Bescheinigung der Heimleitung).

Die Abmeldung gilt ab dem Monat, der auf Ihren Auszug folgt. Wenn Sie beispielsweise am 12. März einziehen, endet die Beitragspflicht für die alte Wohnung am 31. März.

Befreiung bei Bezug von Sozialleistungen

Viele Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen beziehen Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder andere Sozialleistungen. In diesen Fällen besteht oft zusätzlich ein Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Diese Tabelle zeigt die häufigsten Sozialleistungen, die zur Befreiung berechtigen:

SozialleistungBefreiung möglich
Diese Tabelle zeigt die häufigsten Sozialleistungen, die zur Befreiung berechtigen
Hilfe zur Pflege (SGB XII)Ja
Grundsicherung im Alter (SGB XII)Ja
Bürgergeld (SGB II)Ja
BAföG, BerufsausbildungsbeihilfeJa
Pflegegeld nach SGB XINein (keine Befreiungsgrundlage)

Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, können Sie die Befreiung zusätzlich zur Abmeldung beantragen. Sie benötigen dafür den aktuellen Bescheid der leistenden Behörde (Sozialamt, Jobcenter). Die Befreiung gilt dann auch rückwirkend ab Beginn des Leistungsbezugs, wenn Sie den Antrag rechtzeitig stellen.

Befreiung bei Behinderung oder Taubblindheit

Menschen mit bestimmten Behinderungen können ebenfalls vom Rundfunkbeitrag befreit werden, auch wenn sie in einer stationären Einrichtung leben. Die Befreiung gilt bei Vorliegen eines entsprechenden Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis.

Vollständige Befreiung bei:

  • Taubblindheit (Merkzeichen TBl)
  • Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung mit Merkzeichen RF, wenn gleichzeitig Sozialleistungen bezogen werden

Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags bei:

  • Merkzeichen RF (Menschen mit Behinderung, die aufgrund ihrer Behinderung nicht oder nur mit Begleitung am öffentlichen Leben teilnehmen können)

Für die Befreiung oder Ermäßigung reichen Sie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beim Beitragsservice ein. Bei Merkzeichen RF zahlen Sie 6,12 Euro statt 18,36 Euro pro Monat.

Was gilt bei mehreren Wohnungen?

Manche Menschen behalten ihre bisherige Wohnung, obwohl sie ins Pflegeheim ziehen – etwa, weil Angehörige dort noch wohnen oder die Wohnung vermietet wird.

In diesen Fällen gilt:

  • Für die Wohnung außerhalb des Heims bleibt die Beitragspflicht bestehen, wenn dort jemand wohnt.
  • Leben Ihre Angehörigen dort, können diese die Wohnung auf ihren Namen anmelden.
  • Steht die Wohnung leer oder ist sie vermietet, muss der Eigentümer bzw. Hauptmieter den Beitrag zahlen.
  • Für Ihren Platz im Pflegeheim selbst zahlen Sie als Bewohner:in nicht zusätzlich.

Wichtig ist, dass Sie bei Adressänderungen den Beitragsservice informieren und ggf. eine Ummeldung vornehmen.

Sonderfall Übergangszeit und Kurzzeitpflege

Bei Kurzzeitpflege (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt für wenige Wochen) oder Verhinderungspflege bleibt Ihre Wohnung Ihr Hauptwohnsitz. Sie sind weiterhin beitragspflichtig für Ihre häusliche Wohnung.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Aufenthalt als dauerhaft oder vorübergehend gilt, können Sie beim Beitragsservice nachfragen oder sich von einem Sozialverband beraten lassen. Eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich, da es auf die konkreten Umstände ankommt.

Praktische Tipps für Angehörige

Oft übernehmen Angehörige die Kommunikation mit Behörden, wenn ein Familienmitglied ins Pflegeheim zieht. Folgende Punkte helfen bei der Abwicklung:

  • Vollmacht: Lassen Sie sich schriftlich bevollmächtigen, damit Sie im Namen der betroffenen Person handeln können.
  • Bescheinigungen sammeln: Holen Sie frühzeitig Bestätigungen der Pflegeeinrichtung und Sozialbescheide ein.
  • Fristen beachten: Melden Sie Änderungen zeitnah, um Nachzahlungen zu vermeiden.
  • Dokumentation: Bewahren Sie Kopien aller Unterlagen auf, die Sie an den Beitragsservice senden.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist die zuständige Stelle für alle Fragen rund um An-, Ab- und Ummeldung. Bei rechtlichen Einzelfragen zur Beitragspflicht oder bei Unklarheiten über Ihren individuellen Fall besteht die Option einer Beratung durch eine Anwältin, einen Sozialverband oder die Verbraucherzentrale.

Zusammenfassung: Das Wichtigste auf einen Blick

Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, muss in der Regel keinen Rundfunkbeitrag für sein Zimmer dort zahlen. Die Einrichtung übernimmt die Beitragspflicht für Gemeinschaftsräume. Die bisherige Wohnung ist beim Beitragsservice abzumelden, eine Bestätigung der Pflegeeinrichtung wird beigefügt. Beziehen Sie Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung, können Sie zusätzlich eine Befreiung beantragen. Auch bei bestimmten Behinderungen ist eine Befreiung oder Ermäßigung möglich. Bei Kurzzeitpflege bleibt die Beitragspflicht für Ihre häusliche Wohnung bestehen.

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Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe (§ 2 RDG) und leistet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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