Rundfunkbeitrag im Studentenwohnheim – Regeln und Befreiung
Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft
Wer zahlt den Rundfunkbeitrag im Studentenwohnheim? Erfahren Sie, wann Zimmer in Wohnheimen beitragspflichtig sind und welche Befreiungsmöglichkeiten bestehen.
Rundfunkbeitrag im Studentenwohnheim – Regeln und Befreiung
Für Studierende in Wohnheimen gelten beim Rundfunkbeitrag besondere Regelungen. Ob Sie als Bewohner:in eines Studentenwohnheims einen eigenen Beitrag zahlen müssen, hängt von der Art Ihrer Unterkunft und Ihrer persönlichen Situation ab. Dieser Ratgeber erklärt die Beitragspflicht in Wohnheimen und zeigt Ihnen, wann eine Befreiung möglich ist.
Grundregel: Wohnung oder nicht-wohnungsähnliche Unterkunft?
Der Beitragsservice unterscheidet beim Studentenwohnheim zwischen zwei Arten von Unterkünften. Entscheidend ist, ob Ihr Zimmer als Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gilt oder nicht.
Ihr Zimmer gilt in der Regel als Wohnung, wenn:
- Sie einen eigenen Mietvertrag haben
- Das Zimmer über eine eigene abschließbare Tür verfügt
- Küche oder Bad können gemeinschaftlich genutzt werden
- Sie den Raum als Haupt- oder Nebenwohnung nutzen
Keine Wohnung liegt vor bei:
- Zimmern in Gemeinschaftsunterkünften ohne eigenen Haushaltscharakter
- Räumen ohne Möglichkeit zur eigenständigen Haushaltsführung
- Reinen Schlafräumen in Heimen mit Vollverpflegung
Wann müssen Sie im Wohnheim zahlen?
Wenn Ihr Zimmer als Wohnung gilt, sind Sie grundsätzlich beitragspflichtig. Pro Wohnung wird ein Rundfunkbeitrag fällig – unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen oder wie viele Geräte vorhanden sind.
Die wichtigsten Punkte zur Beitragspflicht:
| Situation | Beitragspflicht |
|---|---|
| Einzelzimmer mit eigenem Mietvertrag | Ja, ein Beitrag pro Zimmer |
| WG im Wohnheim (mehrere Zimmer) | Ja, ein Beitrag für die gesamte WG |
| Zimmer bei den Eltern als Hauptwohnung | Nein, wenn Teil des elterlichen Haushalts |
| Zweitwohnung neben Elternhaus | Ja, eigener Beitrag fällig |
Der aktuelle Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro pro Monat. Bei einer Wohngemeinschaft im Studentenwohnheim können sich mehrere Bewohner:innen den Beitrag teilen, beitragspflichtig bleibt jedoch die Wohnung als solche.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Studierende
Studierende können sich unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie bestimmte Sozialleistungen erhalten oder in einer besonderen Notlage sind.
Diese Voraussetzungen ermöglichen eine Befreiung:
- BAföG-Bezug: Wenn Sie BAföG erhalten und nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen, können Sie eine Befreiung beantragen
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Bezieher:innen von BAB sind befreiungsberechtigt
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld: Bei Bezug dieser Leistungen ist eine Befreiung möglich
- Sozialhilfe nach SGB XII: Empfänger:innen können sich befreien lassen
- Grundsicherung im Alter: Auch bei dieser Leistung ist eine Befreiung vorgesehen
- Bürgergeld: Bezieher:innen sind befreiungsberechtigt
Wichtig: Die Befreiung gilt in der Regel für den Zeitraum, in dem Sie die entsprechende Leistung erhalten. Sie müssen den Nachweis beim Beitragsservice einreichen.
So beantragen Sie die Befreiung
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfolgt nicht automatisch. Sie müssen diese aktiv beim Beitragsservice beantragen und die erforderlichen Nachweise vorlegen.
Schritte zur Befreiung:
1. Formular beschaffen: Nutzen Sie das offizielle Befreiungsformular des Beitragsservice oder stellen Sie den Antrag online
2. Nachweise sammeln: Fügen Sie Kopien des BAföG-Bescheids oder anderer Leistungsbescheide bei
3. Frist beachten: Beantragen Sie die Befreiung möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Bewilligung der Sozialleistung
4. Bestätigung abwarten: Der Beitragsservice prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid
Eine rückwirkende Befreiung ist nur für maximal drei Jahre möglich und nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Voraussetzungen bereits erfüllt haben.
Besondere Konstellationen im Studentenwohnheim
Manche Wohnsituationen erfordern eine genaue Prüfung der Beitragspflicht.
Zimmer in großen Wohnanlagen
In großen Studentenwohnanlagen mit vielen Einzelzimmern kann der Träger (z. B. Studentenwerk) unter bestimmten Umständen einen Sammelbeitrag zahlen, wenn die Zimmer nicht als eigenständige Wohnungen gelten. Dies kommt jedoch selten vor. In der Regel ist jedes Zimmer mit eigenem Mietvertrag als Wohnung zu behandeln.
Vorübergehende Unterbringung
Nutzen Sie das Wohnheimzimmer nur als Zweitwohnung und haben Ihren Hauptwohnsitz bei Ihren Eltern, müssen Sie dennoch einen eigenen Beitrag für das Zimmer zahlen – es sei denn, Sie sind vom Beitrag befreit.
Untervermietung und Mitbewohner:innen
Leben mehrere Studierende in einer Wohngemeinschaft im Wohnheim, genügt eine Anmeldung für die gesamte Wohnung. Wer den Beitrag zahlt, können Sie untereinander regeln. Der Beitragsservice erhebt jedoch nur einen Beitrag pro Wohnung.
Abmeldung nach dem Studium oder bei Auszug
Wenn Sie aus dem Studentenwohnheim ausziehen, müssen Sie sich beim Beitragsservice abmelden. Dies gilt auch, wenn Sie eine Befreiung hatten.
Wichtige Schritte bei der Abmeldung:
- Melden Sie den Auszug innerhalb eines Monats beim Beitragsservice
- Geben Sie das Auszugsdatum und gegebenenfalls die neue Adresse an
- Wenn Sie in eine neue Wohnung ziehen, melden Sie diese gleichzeitig an
- Bei Befreiung: Teilen Sie mit, ob die Befreiungsvoraussetzungen weiterhin bestehen
Die Abmeldung können Sie schriftlich, online oder per Formular vornehmen. Ohne rechtzeitige Abmeldung läuft die Beitragspflicht weiter.
Übersicht: Nachweise für die Befreiung
Die folgende Tabelle zeigt, welche Nachweise Sie für eine Befreiung einreichen müssen:
| Befreiungsgrund | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|
| BAföG | Aktueller BAföG-Bescheid mit Bewilligungszeitraum |
| Berufsausbildungsbeihilfe | BAB-Bescheid der Agentur für Arbeit |
| Arbeitslosengeld II / Bürgergeld | Bewilligungsbescheid des Jobcenters |
| Sozialhilfe | Bescheid des Sozialamts |
| Grundsicherung | Bescheid über Grundsicherungsleistungen |
Legen Sie stets Kopien vor, keine Originale. Der Beitragsservice kann bei Bedarf weitere Nachweise anfordern.
Häufige Fragen zur Beitragspflicht im Wohnheim
Muss ich zahlen, wenn ich kein Rundfunkgerät besitze?
Ja. Der Rundfunkbeitrag ist wohnungsbezogen und unabhängig vom Gerätebesitz. Auch ohne Radio oder Fernseher sind Sie beitragspflichtig, wenn Sie eine Wohnung innehaben.
Gilt die Befreiung automatisch für die gesamte Studienzeit?
Nein. Die Befreiung gilt nur so lange, wie Sie die Voraussetzungen erfüllen. Bei Änderungen (z. B. Ende des BAföG-Bezugs) müssen Sie dies dem Beitragsservice melden. Andernfalls kann der Beitrag rückwirkend fällig werden.
Was passiert bei verspäteter Anmeldung?
Wenn Sie sich nicht rechtzeitig beim Beitragsservice anmelden, kann dieser den Beitrag rückwirkend für bis zu drei Jahre nachfordern. Melden Sie Ihre Wohnung daher möglichst zeitnah nach dem Einzug an.
Unterstützung bei der Anmeldung und Befreiung
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