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BAföG und Rundfunkbeitrag: Befreiung für Studierende

Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft

Studierende mit BAföG können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie die Befreiung beantragen.

BAföG und Rundfunkbeitrag: Befreiung für Studierende

Als Studierende oder Studierender mit BAföG-Förderung haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer Ihrer Förderung und kann Ihre monatlichen Ausgaben spürbar senken. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie als BAföG-Empfänger:in eine Befreiung erhalten und wie Sie diese beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragen.

Wer kann sich als BAföG-Empfänger:in befreien lassen?

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist für Studierende möglich, die BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen und nicht bei den Eltern wohnen. Entscheidend ist, dass Sie den vollen BAföG-Regelsatz erhalten – also die Förderung inklusive der Wohnpauschale für auswärtig Wohnende.

Wichtige Voraussetzungen:

  • Sie erhalten BAföG-Leistungen mit Wohnkostenzuschlag
  • Sie wohnen in einer eigenen Wohnung, WG oder Studierendenwohnheim
  • Der aktuelle BAföG-Bescheid weist die Förderung aus

Studierende, die noch im Haushalt der Eltern leben und BAföG ohne Wohnpauschale erhalten, können sich in der Regel nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. In diesem Fall ist typischerweise bereits eine Beitragszahlung über den elterlichen Haushalt vorhanden.

Welche Unterlagen benötige ich für die Befreiung?

Für den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag benötigen Sie aktuelle Nachweise über Ihre BAföG-Förderung. Der Beitragsservice prüft anhand dieser Dokumente, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Erforderliche Nachweise:

  • BAföG-Bescheid: Der aktuelle Bewilligungsbescheid Ihres BAföG-Amtes, aus dem Förderzeitraum und Förderhöhe hervorgehen
  • Aktueller Zeitraum: Der Bescheid darf nicht länger als drei Monate zurückliegen
  • Kopie ausreichend: Sie können eine Kopie oder einen Scan einreichen, Original ist nicht erforderlich

Der BAföG-Bescheid muss deutlich erkennbar zeigen, dass Sie die Förderung mit Wohnpauschale erhalten. Achten Sie darauf, dass alle relevanten Seiten vollständig und gut lesbar sind.

Wie beantrage ich die Befreiung?

Den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen Sie direkt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Sie können dies online, per Post oder mit Unterstützung einer automatisierten Schreib- und Versandhilfe erledigen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

1. Formular ausfüllen: Nutzen Sie das offizielle Befreiungsformular des Beitragsservices oder eine digitale Hilfe

2. BAföG-Bescheid beilegen: Fügen Sie eine Kopie Ihres aktuellen Bescheids bei

3. Persönliche Daten prüfen: Achten Sie auf korrekte Angaben zu Name, Adresse und Beitragsnummer (falls vorhanden)

4. Antrag absenden: Reichen Sie den Antrag online, per Post oder über einen Versandservice ein

Der Beitragsservice prüft Ihren Antrag nach Eingang. Bei vollständigen Unterlagen erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Wochen einen Bescheid über die Befreiung.

Ab wann gilt die Befreiung?

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen. Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann eine Befreiung oder Ermäßigung auf Antrag jedoch bis zu drei Jahre rückwirkend (vom Antragsmonat zurückgerechnet) gewährt werden – vorausgesetzt, die Voraussetzungen lagen in diesem Zeitraum durchgehend vor, also etwa ein BAföG-Bescheid mit Wohnpauschale. Es besteht somit die Option, eine Befreiung auch für zurückliegende Monate geltend zu machen, in denen Sie bereits BAföG mit Wohnpauschale bezogen haben.

Folgende Zeiträume sind relevant:

ZeitpunktWirkung
Folgende Zeiträume sind relevant
AntragstellungBefreiung gilt ab dem Monat der Antragstellung
RückwirkungAuf Antrag bis zu drei Jahre rückwirkend möglich (§ 4 Abs. 4 RBStV), sofern die Voraussetzungen durchgehend vorlagen
BAföG-BewilligungBefreiung endet automatisch mit Ablauf des Bewilligungszeitraums
Neue BAföG-BewilligungNeuer Befreiungsantrag mit aktuellem Bescheid erforderlich
StudienendeMeldung der veränderten Situation an den Beitragsservice notwendig

Wenn Sie bereits Rundfunkbeiträge zahlen und nun BAföG bewilligt bekommen, besteht die Option, den Befreiungsantrag umgehend zu stellen. In der Praxis nutzen Betroffene häufig die Möglichkeit, dabei auch einen zurückliegenden Zeitraum von bis zu drei Jahren mit zu beantragen, soweit die Voraussetzungen durchgehend vorlagen.

Was passiert nach Ablauf des BAföG-Bewilligungszeitraums?

Ihr BAföG wird typischerweise für einen bestimmten Zeitraum bewilligt – meist ein oder zwei Semester. Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag endet automatisch mit Ablauf dieses Bewilligungszeitraums.

Bei Weiterbewilligung:

  • Stellen Sie rechtzeitig einen neuen Befreiungsantrag
  • Legen Sie den aktuellen BAföG-Bescheid bei
  • Idealerweise noch vor Ablauf der bisherigen Befreiung

Bei Ende der Förderung:

  • Die Befreiung endet mit dem BAföG-Anspruch
  • Sie sind wieder beitragspflichtig
  • Melden Sie sich beim Beitragsservice an oder setzen Sie eine ruhende Anmeldung fort

Falls Sie nach dem Studium keine anderen Sozialleistungen beziehen, für die eine Befreiung möglich wäre, sind Sie als Wohnungsinhaber:in zur Zahlung des regulären Rundfunkbeitrags verpflichtet.

Besondere Situationen im Studium

Manche Studierenden befinden sich in besonderen Lebenslagen, die zusätzliche Fragen zur Befreiung aufwerfen. Hier einige häufige Konstellationen:

WG mit anderen Studierenden:

In einer Wohngemeinschaft zahlt normalerweise nur eine Person den Rundfunkbeitrag für die gesamte Wohnung. Wenn Sie als BAföG-Empfänger:in in einer WG leben und als Beitragsschuldner:in gemeldet sind, können Sie die Befreiung beantragen. Ihre Mitbewohner:innen müssen dann keine eigene Anmeldung vornehmen, sofern niemand anderes als Inhaber:in registriert ist.

Studierendenwohnheim:

Im Wohnheim gilt jedes einzelne Zimmer als eigene Wohnung. Sie können sich als BAföG-Empfänger:in für Ihr Zimmer befreien lassen, wenn Sie dort gemeldet sind.

Mehrere Nebenjobs:

Auch wenn Sie neben dem BAföG Einkommen aus Nebenjobs haben, bleibt die Befreiung bestehen, solange Sie BAföG-Leistungen mit Wohnpauschale erhalten. Ihr Einkommen ist für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag nicht relevant – entscheidend ist allein der BAföG-Bescheid.

Praktikum oder Auslandssemester:

Während eines Pflichtpraktikums oder Auslandssemesters, für das Sie weiterhin BAföG erhalten, gilt die Befreiung fort. Informieren Sie den Beitragsservice über einen Wohnungswechsel, wenn Sie vorübergehend eine andere Adresse haben.

Kann ich rückwirkend befreit werden?

Eine rückwirkende Befreiung für Monate vor der Antragstellung ist nach § 4 Abs. 4 RBStV auf Antrag bis zu drei Jahre rückwirkend möglich – gerechnet ab dem Monat, in dem der Antrag beim Beitragsservice eingeht. Voraussetzung ist, dass die Befreiungsvoraussetzungen, also der BAföG-Bezug mit Wohnpauschale, in dem beantragten Zeitraum durchgehend vorlagen und durch entsprechende Bescheide belegt werden können.

Wenn Sie bereits Beiträge für Monate gezahlt haben, in denen Sie BAföG mit Wohnpauschale bezogen haben, besteht die Option, diese im Rahmen des Dreijahreszeitraums in den Befreiungsantrag einzubeziehen. Betroffene können prüfen, ob für den zurückliegenden Zeitraum lückenlose BAföG-Bescheide vorliegen, und den Antrag entsprechend stellen.

Hinweis: Für Zeiträume, die mehr als drei Jahre zurückliegen, oder wenn die Voraussetzungen nicht durchgehend vorlagen, ist eine Befreiung nicht möglich. Bei Unklarheiten besteht die Möglichkeit, sich direkt an den Beitragsservice zu wenden oder sich rechtlich beraten zu lassen (z. B. durch eine Verbraucherzentrale oder eine Anwaltskanzlei).

Weitere Unterstützungsleistungen und Befreiung

Neben BAföG gibt es weitere Sozialleistungen, die zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigen können. Falls Ihr BAföG-Anspruch endet und Sie danach andere Leistungen beziehen, prüfen Sie eine Fortsetzung der Befreiung:

Leistungen, die zur Befreiung berechtigen können:

LeistungBefreiungsmöglichkeit
Leistungen, die zur Befreiung berechtigen können
Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)Ja, bei Leistungsbezug
Sozialhilfe nach SGB XIIJa, bei Leistungsbezug
WohngeldNur bei Bezug weiterer Sozialleistungen
BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)Ja, unter bestimmten Voraussetzungen
GrundsicherungJa, bei Leistungsbezug

Wenn Sie von einer Leistung zur nächsten wechseln (z. B. von BAföG zu Bürgergeld nach dem Studium), stellen Sie jeweils einen neuen Befreiungsantrag mit dem entsprechenden aktuellen Bescheid.

Fazit: Befreiung als BAföG-Empfänger:in nutzen

Als Studierende oder Studierender mit BAföG-Förderung haben Sie einen klaren Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag, wenn Sie außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen und die Wohnpauschale erhalten. Die Befreiung gilt für die Dauer Ihres BAföG-Bewilligungszeitraums und muss bei jeder Weiterbewilligung neu beantragt werden. Nach § 4 Abs. 4 RBStV besteht zudem die Option, eine Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend zu beantragen, sofern die Voraussetzungen in diesem Zeitraum durchgehend vorlagen.

Betroffene können den Antrag zeitnah nach Erhalt des BAföG-Bescheids stellen; für bereits gezahlte Beiträge besteht die Möglichkeit, einen zurückliegenden Zeitraum von bis zu drei Jahren einzubeziehen. Fügen Sie eine vollständige Kopie des Bescheids bei und achten Sie auf korrekte persönliche Angaben.

Bei rechtlichen Fragen zu Ihrer individuellen Situation – etwa bei unklaren Bescheiden oder Problemen mit dem Beitragsservice – wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, einen Sozialverband oder eine Rechtsanwaltskanzlei.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe (§ 2 RDG) und leistet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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