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Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Asylbewerberleistungen

Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft

Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Alle Voraussetzungen, Nachweise und Schritte im Überblick.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Asylbewerberleistungen

Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, können Sie sich in der Regel vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die Befreiung ist gesetzlich vorgesehen und wird vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach Vorlage der erforderlichen Nachweise gewährt.

Wer hat Anspruch auf Befreiung

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag kommt für Sie infrage, wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Das AsylbLG regelt die Versorgung von Asylsuchenden, geduldeten Personen und bestimmten anderen Ausländerinnen und Ausländern, die sich in Deutschland aufhalten.

Zu den Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG gehören typischerweise:

  • Asylbewerberinnen und Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens
  • Geduldete Personen
  • Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, deren Abschiebung ausgesetzt ist
  • Bestimmte weitere Personengruppen nach § 1 AsylbLG

Wichtig: Die Befreiung wird personenbezogen gewährt, nicht für die Wohnung. Wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben, muss jede volljährige Person, die keine eigene Befreiung hat, grundsätzlich den Rundfunkbeitrag zahlen oder ebenfalls eine Befreiung beantragen.

Voraussetzungen und erforderliche Nachweise

Damit der Beitragsservice Ihren Antrag bearbeiten kann, müssen Sie die entsprechenden Nachweise einreichen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Unterlagen in der Regel erforderlich sind:

VoraussetzungNachweisHinweise
Damit der Beitragsservice Ihren Antrag bearbeiten kann, müssen Sie die entsprechenden Nachweise einreichen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Unterlagen in der Regel erforderlich sind
Bezug von Leistungen nach AsylbLGAktueller Leistungsbescheid der zuständigen BehördeMuss Ihren Namen, die Leistungsart und den Bewilligungszeitraum enthalten
AktualitätBescheid darf in der Regel nicht älter als zwei Jahre seinBei befristeten Bescheiden: Bewilligungszeitraum sollte noch laufen oder kürzlich abgelaufen sein
PersonenbezugBescheid muss auf Ihren Namen ausgestellt seinBei Familienleistungen: ggf. separate Nachweise für jede erwachsene Person nötig

Der Leistungsbescheid wird von der Sozialverwaltung Ihrer Stadt oder Gemeinde ausgestellt. Falls Sie keinen aktuellen Bescheid mehr haben, können Sie dort eine Kopie oder eine Bescheinigung anfordern.

So stellen Sie den Antrag auf Befreiung

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfolgt nicht automatisch. Sie müssen einen Antrag beim Beitragsservice stellen. Das können Sie auf verschiedenen Wegen tun:

  • Online: Über das offizielle Formular auf der Website des Beitragsservice
  • Schriftlich: Mit dem Formular „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht", das Sie herunterladen oder per Post anfordern können
  • Per automatisierter Schreib- und Versandhilfe: Dienste wie rundfunkbeitrag-24 unterstützen Sie beim Ausfüllen und Versand der Formulare nach § 2 RDG

Folgende Angaben sind für den Antrag notwendig:

  • Ihre persönlichen Daten (Name, Anschrift, Beitragsnummer falls vorhanden)
  • Art der Sozialleistung (hier: Leistungen nach AsylbLG)
  • Aktenzeichen oder Nummer des Leistungsbescheids
  • Bewilligungszeitraum

Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheids bei. Ohne diesen Nachweis kann der Beitragsservice Ihren Antrag nicht bearbeiten.

Ab wann gilt die Befreiung

Die Befreiung kann rückwirkend für bis zu drei Jahre ab dem Ersten des Monats gewährt werden, in dem Sie erstmals die Voraussetzungen erfüllt haben. Voraussetzung ist, dass Sie den Antrag innerhalb dieser Frist stellen und die entsprechenden Nachweise vorlegen können.

Beispiel: Sie erhalten seit Januar 2025 Leistungen nach dem AsylbLG. Wenn Sie den Antrag im Juni 2026 stellen und einen Bescheid ab Januar 2025 vorlegen, kann die Befreiung ab Januar 2025 wirken. Bereits gezahlte Beiträge können Sie dann zurückfordern.

Nach vorne gilt die Befreiung in der Regel für den im Bescheid angegebenen Bewilligungszeitraum. Wenn dieser endet, müssen Sie einen neuen Antrag mit aktuellem Nachweis stellen, sofern Sie weiterhin leistungsberechtigt sind.

Was passiert bei Änderungen

Wenn sich Ihre Situation verändert, müssen Sie den Beitragsservice informieren:

  • Leistungen enden: Teilen Sie dem Beitragsservice unverzüglich mit, wenn Sie keine Leistungen nach AsylbLG mehr beziehen. Die Befreiung endet dann in der Regel zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen.
  • Umzug: Auch bei einem Umzug innerhalb Deutschlands müssen Sie die neue Adresse dem Beitragsservice mitteilen.
  • Wechsel der Leistungsart: Falls Sie in eine andere Sozialleistung (z. B. Bürgergeld nach SGB II) wechseln, können Sie weiterhin befreit bleiben, müssen aber den neuen Bescheid vorlegen.

Diese Mitteilungspflicht ergibt sich aus den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Wenn Sie Änderungen nicht oder zu spät melden, kann der Beitragsservice rückwirkend Beiträge nachfordern.

Häufige Fragen zur Befreiung bei Asylbewerberleistungen

Kann ich auch befreit werden, wenn ich in einer Gemeinschaftsunterkunft lebe?

Ja, die Befreiung gilt personenbezogen, unabhängig von der Wohnform. Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Wohneinrichtung leben und Leistungen nach AsylbLG beziehen, können Sie sich befreien lassen.

Gilt die Befreiung auch für meine Familie?

Jede volljährige Person muss grundsätzlich einen eigenen Antrag stellen. Für minderjährige Kinder fällt kein eigener Rundfunkbeitrag an. Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin ebenfalls Leistungen bezieht, kann auch er oder sie einen Befreiungsantrag stellen.

Was mache ich, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Prüfen Sie den Ablehnungsbescheid sorgfältig. Häufig fehlen Nachweise oder der vorgelegte Bescheid ist zu alt. Sie können innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch einlegen. Bei rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, einen Sozialverband oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt.

Muss ich auch befreit werden, wenn ich arbeite?

Wenn Sie neben den AsylbLG-Leistungen ein eigenes Einkommen haben, ändert das in der Regel nichts an Ihrem Befreiungsanspruch, solange Sie weiterhin Leistungen nach AsylbLG beziehen. Entscheidend ist der Leistungsbezug, nicht die Höhe Ihres Einkommens.

Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge

Falls Sie bereits Rundfunkbeiträge gezahlt haben, obwohl Sie einen Befreiungsanspruch hatten, können Sie zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Auch hier gilt die Frist von drei Jahren rückwirkend. Reichen Sie dazu zusammen mit Ihrem Befreiungsantrag die entsprechenden Leistungsbescheide ein. Der Beitragsservice prüft dann, für welche Zeiträume eine Rückerstattung möglich ist.

Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Überweisung auf Ihr Bankkonto. Geben Sie daher im Antrag Ihre Kontodaten an, sofern diese noch nicht beim Beitragsservice hinterlegt sind.

Unterstützung bei der Antragstellung

Die Antragstellung kann gerade in einer belastenden Lebenssituation herausfordernd sein. Wenn Sie Unterstützung benötigen, können Sie sich an verschiedene Stellen wenden:

  • Sozialberatungsstellen in Ihrer Stadt oder Gemeinde
  • Flüchtlings- und Migrationsberatungsstellen
  • Verbraucherzentralen
  • Automatisierte Schreib- und Versandhilfen wie rundfunkbeitrag-24

Solche digitalen Dienste unterstützen Sie nach § 2 RDG dabei, die erforderlichen Formulare auszufüllen und automatisiert an den Beitragsservice zu versenden. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, können Ihnen aber den administrativen Aufwand erleichtern.

Fazit

Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben Sie in der Regel Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Stellen Sie den Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio und legen Sie einen aktuellen Leistungsbescheid bei. Die Befreiung kann rückwirkend für bis zu drei Jahre gelten. Bei Änderungen Ihrer Lebenssituation informieren Sie den Beitragsservice zeitnah. Für rechtliche Einzelfragen wenden Sie sich an eine qualifizierte Beratungsstelle oder einen Anwalt bzw. eine Anwältin.

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe (§ 2 RDG) und leistet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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