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Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Berufsausbildungsbeihilfe

Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft

Wer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Hier erfahren Sie die Voraussetzungen und den Ablauf der Befreiung.

Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Berufsausbildungsbeihilfe

Wer eine Ausbildung absolviert und dabei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) von der Bundesagentur für Arbeit bezieht, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Diese Regelung soll Auszubildende in einer ohnehin angespannten finanziellen Situation entlasten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann eine Befreiung möglich ist, welche Nachweise Sie benötigen und wie Sie den Antrag stellen.

Was ist Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine staatliche Förderung für Auszubildende in einer dualen Berufsausbildung. Sie wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, wenn das Ausbildungsgehalt nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten zu decken. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Auszubildenden nicht mehr bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist.

BAB muss nicht zurückgezahlt werden und wird monatlich ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie dem eigenen Einkommen, dem Einkommen der Eltern oder des Partners sowie den Wohn- und Fahrtkosten.

Voraussetzungen für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist möglich, wenn Sie Berufsausbildungsbeihilfe beziehen und nicht bei Ihren Eltern wohnen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Bezieher:innen von BAB, die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, finanziell nicht in der Lage sind, den Rundfunkbeitrag zu tragen.

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

VoraussetzungDetails
Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick
Bezug von BABSie erhalten einen aktuellen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit über Berufsausbildungsbeihilfe
Eigener HaushaltSie wohnen nicht bei Ihren Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung oder WG
Eigene WohnungSie sind als Inhaber:in einer Wohnung beim Beitragsservice angemeldet oder teilen sich die Wohnung mit anderen
Aktueller BescheidDer BAB-Bewilligungsbescheid darf nicht älter als sechs Monate sein

Wichtig: Wenn Sie noch bei Ihren Eltern wohnen, ist keine separate Befreiung erforderlich, da in diesem Fall die Eltern den Rundfunkbeitrag für den Haushalt zahlen. Eine Befreiung kommt nur in Betracht, wenn Sie eine eigene beitragspflichtige Wohnung haben.

Welche Nachweise benötigen Sie?

Für den Befreiungsantrag benötigen Sie einen aktuellen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, aus dem hervorgeht, dass Sie Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Der Bescheid sollte folgende Informationen enthalten:

  • Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift
  • Den Bewilligungszeitraum (von wann bis wann BAB gezahlt wird)
  • Die Höhe der monatlichen Förderung
  • Das ausstellende Amt (Bundesagentur für Arbeit)

Der Bescheid darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein. Liegt Ihr letzter Bescheid länger zurück, fordern Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit einen aktuellen Nachweis an.

So beantragen Sie die Befreiung

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie schriftlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragen. Der Antrag kann online über das Portal des Beitragsservices gestellt werden oder Sie nutzen das offizielle Formular, das Sie herunterladen und per Post einsenden können.

Ablauf der Antragstellung:

  • Schritt 1: Besorgen Sie einen aktuellen Bewilligungsbescheid von der Bundesagentur für Arbeit
  • Schritt 2: Füllen Sie das Befreiungsformular vollständig aus (online oder ausgedruckt)
  • Schritt 3: Fügen Sie eine Kopie des BAB-Bescheids bei
  • Schritt 4: Senden Sie den Antrag ab oder laden Sie die Unterlagen im Online-Portal hoch
  • Schritt 5: Warten Sie auf die schriftliche Bestätigung durch den Beitragsservice

Der Beitragsservice prüft Ihren Antrag anhand der eingereichten Unterlagen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Befreiungsbescheid. Die Befreiung gilt ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben – nicht rückwirkend.

Ab wann gilt die Befreiung?

Die Befreiung wird ab dem ersten Tag des Monats wirksam, in dem Ihr Antrag beim Beitragsservice eingeht. Eine rückwirkende Befreiung für Monate vor der Antragstellung ist nach den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht möglich.

Beispiel: Sie stellen den Antrag am 15. Juni 2026. Die Befreiung gilt ab dem 1. Juni 2026. Für die Monate Januar bis Mai müssten Sie den Beitrag weiterhin zahlen, sofern Sie nicht bereits befreit waren.

In der Praxis stellen Betroffene den Befreiungsantrag daher häufig möglichst zeitnah, nachdem sie den BAB-Bewilligungsbescheid erhalten haben.

Wie lange gilt die Befreiung?

Die Befreiung wird üblicherweise für den Bewilligungszeitraum ausgesprochen, der im BAB-Bescheid angegeben ist. Häufig beträgt dieser Zeitraum zwölf Monate. Endet der Bewilligungszeitraum, müssen Sie einen neuen Antrag mit einem aktuellen Bescheid einreichen, um die Befreiung zu verlängern.

Der Beitragsservice kann Sie auch auffordern, nach Ablauf der Befreiung unaufgefordert einen neuen Nachweis vorzulegen. Behalten Sie daher die Fristen im Blick und beantragen Sie rechtzeitig eine neue Bewilligungsbescheinigung bei der Bundesagentur für Arbeit.

Was passiert nach Ende der Ausbildung oder bei Änderungen?

Sobald sich Ihre finanzielle Situation ändert – etwa weil die Ausbildung endet, Sie die BAB-Förderung nicht mehr beziehen oder in einen anderen Haushalt ziehen – müssen Sie dies dem Beitragsservice unverzüglich mitteilen. Die Meldepflicht ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Typische Änderungen, die Sie melden sollten:

  • Ende der Ausbildung oder der BAB-Zahlung
  • Umzug in einen anderen Haushalt (z. B. zurück zu den Eltern oder Zusammenzug mit Partner:in)
  • Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach der Ausbildung
  • Bezug anderer Sozialleistungen (z. B. BAföG, Bürgergeld)

Nach Ende der Befreiung wird der reguläre Rundfunkbeitrag wieder fällig. Melden Sie Änderungen rechtzeitig, um Nachforderungen oder Mahnungen zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Befreiung bei BAB

Kann ich auch rückwirkend befreit werden?

Nein, eine rückwirkende Befreiung ist nach den Regelungen des Beitragsservice nicht vorgesehen. Die Befreiung gilt erst ab dem Monat der Antragstellung.

Was, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Prüfen Sie, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Nachweise vollständig eingereicht wurden. Sie können Widerspruch einlegen, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Ablehnung fehlerhaft ist. In Einzelfällen besteht zudem die Option, sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

Muss ich den Rundfunkbeitrag während der Bearbeitungszeit zahlen?

Ja, bis der Beitragsservice Ihnen eine Befreiung schriftlich bestätigt hat, bleibt die Beitragspflicht formal bestehen. Zahlen Sie weiter, um Mahngebühren zu vermeiden. Nach Bewilligung wird der Beitrag ab dem Antragsmonat nicht mehr erhoben.

Gilt die Befreiung auch für WG-Bewohner:innen?

Pro Wohnung wird nur ein Rundfunkbeitrag fällig. Wenn Sie in einer WG wohnen und selbst als beitragspflichtige Person eingetragen sind, können Sie sich befreien lassen. Ihre Mitbewohner:innen sind dann ebenfalls von der Beitragspflicht befreit, solange Sie die Befreiung nachweisen können.

Befreiung formell korrekt beantragen – mit rundfunkbeitrag-24

rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe (§ 2 RDG) und leistet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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