Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bürgergeld beantragen
Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft
Wer Bürgergeld erhält, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie den Antrag stellen.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Bürgergeld beantragen
Wer Bürgergeld bezieht, hat in der Regel Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Die Befreiung muss beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beantragt werden und gilt nicht automatisch. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Nachweise Sie benötigen und wie Sie den Antrag korrekt stellen.
Wer hat Anspruch auf Befreiung bei Bürgergeld
Empfänger:innen von Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt) abgelöst. Die Befreiung gilt für die gesamte Wohnung, in der Sie gemeldet sind.
Voraussetzungen für die Befreiung:
- Sie erhalten aktuell Bürgergeld nach dem SGB II
- Sie können einen gültigen Leistungsbescheid vorlegen
- Sie sind als Beitragszahler:in beim Beitragsservice angemeldet oder melden sich zeitgleich mit dem Befreiungsantrag an
Die Befreiung gilt auch dann, wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. In diesem Fall muss die Person den Antrag stellen, auf deren Namen die Wohnung beim Beitragsservice angemeldet ist.
Welche Nachweise benötigen Sie
Für den Befreiungsantrag benötigen Sie einen aktuellen Nachweis über den Bezug von Bürgergeld:
| Erforderlicher Nachweis | Hinweise zur Gültigkeit |
|---|---|
| Leistungsbescheid des Jobcenters | Muss den aktuellen Bewilligungszeitraum ausweisen |
| Kopie oder Original | Beides ist zulässig, Kopie genügt in der Regel |
| Deutlich lesbar | Alle relevanten Angaben müssen erkennbar sein |
| Name und Anschrift | Müssen mit Ihrer Anmeldung beim Beitragsservice übereinstimmen |
Der Bewilligungszeitraum auf Ihrem Leistungsbescheid ist entscheidend: Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann die Befreiung auf Antrag bis zu drei Jahre rückwirkend gelten, sofern der Bürgergeld-Bezug in diesem Zeitraum durchgehend bestand. Liegt ein Bewilligungszeitraum in der Vergangenheit, können Sie auch hierfür die entsprechenden Bescheide vorlegen, um den zurückliegenden Zeitraum in den Antrag einzubeziehen.
So stellen Sie den Befreiungsantrag
Den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Sie haben mehrere Möglichkeiten:
Online-Antrag: Auf der Website des Beitragsservice können Sie das Formular direkt am Bildschirm ausfüllen. Sie müssen anschließend den Nachweis (Leistungsbescheid) per Post nachreichen oder in einigen Fällen digital hochladen.
Formular per Post: Laden Sie das Formular herunter, drucken Sie es aus, füllen Sie es handschriftlich aus und senden Sie es zusammen mit einer Kopie Ihres Leistungsbescheids an den Beitragsservice.
Adresse für den Postversand:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Achten Sie darauf, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung.
Ab wann gilt die Befreiung
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt ab dem Monat, in dem Ihr Antrag beim Beitragsservice eingeht. Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann eine Befreiung auf Antrag darüber hinaus bis zu drei Jahre rückwirkend (vom Antragsmonat zurückgerechnet) gewährt werden – vorausgesetzt, die Voraussetzungen, also der Bürgergeld-Bezug, lagen in diesem Zeitraum durchgehend vor und können durch entsprechende Leistungsbescheide belegt werden.
Wichtige Fristen und Zeitpunkte:
- Antragstellung: Es besteht die Option, den Antrag zeitnah zu stellen, nachdem Sie den Leistungsbescheid erhalten haben
- Rückwirkung: Auf Antrag bis zu drei Jahre rückwirkend möglich (§ 4 Abs. 4 RBStV), sofern der Leistungsbezug in diesem Zeitraum durchgehend vorlag
- Bearbeitungszeit: Der Beitragsservice benötigt häufig mehrere Wochen für die Prüfung
- Bescheid: Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung
- Gültigkeitsdauer: Die Befreiung gilt maximal so lange, wie Ihr Bewilligungszeitraum läuft
Wenn Ihr Bürgergeld-Bewilligungszeitraum endet und Sie weiterhin Leistungen beziehen, müssen Sie einen neuen Befreiungsantrag mit aktuellem Leistungsbescheid stellen.
Was passiert bei Änderungen
Ändern sich Ihre Lebensumstände, müssen Sie den Beitragsservice informieren:
- Wegfall des Bürgergelds: Wenn Sie kein Bürgergeld mehr beziehen, entfällt der Befreiungsgrund. Sie sind verpflichtet, dies dem Beitragsservice unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Folgemonat des Wegfalls müssen Sie wieder Rundfunkbeitrag zahlen.
- Umzug: Bei einem Umzug müssen Sie Ihre neue Adresse beim Beitragsservice melden. Die Befreiung gilt unter Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheids weiter.
- Änderung der Bedarfsgemeinschaft: Wenn sich die Zusammensetzung Ihrer Bedarfsgemeinschaft ändert, prüfen Sie, wer als Beitragszahler:in angemeldet sein muss.
Nicht gemeldete Änderungen können zu Nachforderungen führen. Der Beitragsservice kann rückwirkend Beiträge einfordern, wenn die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorlagen.
Häufige Probleme und Lösungen
Antrag wurde abgelehnt: Prüfen Sie, ob Ihr Leistungsbescheid alle erforderlichen Angaben enthält und ob der Bewilligungszeitraum aktuell ist. Bei Unklarheiten können Sie sich an das Jobcenter oder an eine Sozialberatungsstelle wenden.
Bescheid nicht rechtzeitig erhalten: Wenn Sie längere Zeit keine Rückmeldung erhalten, können Sie beim Beitragsservice nachfragen. Bewahren Sie den Nachweis über Ihre Antragstellung auf (z. B. Einschreiben-Beleg).
Beitragsforderungen trotz Befreiung: Sollten Sie Zahlungsaufforderungen erhalten, obwohl Ihre Befreiung bewilligt wurde, wenden Sie sich schriftlich an den Beitragsservice und legen Sie den Befreiungsbescheid bei.
Weitere Befreiungsgründe neben Bürgergeld
Neben dem Bezug von Bürgergeld gibt es weitere Sozialleistungen, die zur Befreiung berechtigen können:
- Sozialhilfe nach SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- BAföG-Leistungen (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Ausbildungsgeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Zudem gibt es besondere Befreiungstatbestände für Menschen mit Behinderung (z. B. Taubblindheit oder Empfänger:innen von Blindenhilfe). Informieren Sie sich beim Beitragsservice, welche Nachweise für diese Befreiungsgründe erforderlich sind.
Übersicht: Befreiungsantrag Schritt für Schritt
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Schritte zusammen:
| Schritt | Beschreibung |
|---|---|
| 1. Leistungsbescheid bereithalten | Aktuellen Bürgergeld-Bescheid vom Jobcenter kopieren |
| 2. Formular ausfüllen | Online oder ausgedruckt, vollständig und korrekt |
| 3. Nachweis beilegen | Kopie des Leistungsbescheids dem Antrag beifügen |
| 4. Antrag versenden | Per Post an den Beitragsservice, 50656 Köln |
| 5. Auf Bescheid warten | Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen betragen |
| 6. Bei Ablehnung reagieren | Widerspruch einlegen oder fehlende Unterlagen nachreichen |
Unterstützung bei rechtlichen Fragen
Der Befreiungsantrag ist ein standardisiertes Verfahren. Bei komplexen Einzelfällen, etwa wenn Ihr Antrag wiederholt abgelehnt wird oder Sie Widerspruch einlegen möchten, besteht die Option, eine individuelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Ansprechpartner sind:
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Sozialrecht
- Verbraucherzentralen
- Sozialverbände (z. B. VdK, SoVD)
- Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände
Diese Stellen können Ihren Fall prüfen und Sie bei weiteren Schritten unterstützen.
Fazit: Befreiung zügig beantragen
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, haben Sie nach den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Regel Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt werden. Es besteht die Option, den Antrag mit einem aktuellen Leistungsbescheid einzureichen; die Befreiung gilt ab dem Monat der Antragstellung. Nach § 4 Abs. 4 RBStV kann sie auf Antrag zudem bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, sofern der Bürgergeld-Bezug in diesem Zeitraum durchgehend vorlag. Informieren Sie den Beitragsservice unverzüglich, wenn sich Ihre Situation ändert, um Nachforderungen zu vermeiden.
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