Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Taubblindheit und Blindheit
Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft
Taubblinde und blinde Menschen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Voraussetzungen, Nachweise und Antragstellung kompakt erklärt.
Rundfunkbeitrag-Befreiung bei Taubblindheit und Blindheit
Menschen mit Taubblindheit oder Blindheit haben oft besondere Anforderungen an barrierefreie Informationen und können Rundfunkangebote nur eingeschränkt oder gar nicht nutzen. Der Gesetzgeber sieht deshalb eine Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag vor. Dieser Ratgeber erklärt, welche Voraussetzungen gelten, welche Nachweise Sie benötigen und wie Sie den Antrag stellen.
Wer kann sich bei Taubblindheit oder Blindheit befreien lassen?
Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich für taubblinde Menschen möglich. Taubblindheit liegt vor, wenn sowohl das Sehvermögen als auch das Hörvermögen so stark beeinträchtigt sind, dass eine Kommunikation nur noch sehr eingeschränkt stattfinden kann. Diese Behinderung wird durch das Merkzeichen „TBl" im Schwerbehindertenausweis dokumentiert.
Blinde Menschen erhalten ebenfalls eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Hierfür ist das Merkzeichen „Bl" maßgeblich. Daneben gibt es das Merkzeichen „RF", das lediglich zu einer Ermäßigung auf ein Drittel des regulären Rundfunkbeitrags berechtigt. Das Merkzeichen „RF" wird bei verschiedenen Behinderungen vergeben und führt – anders als „Bl" oder „TBl" – nicht zur vollständigen Befreiung, sondern nur zur Ermäßigung.
Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen:
| Behinderung | Merkzeichen | Befreiung oder Ermäßigung | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Taubblindheit | TBl | Vollständige Befreiung | Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen TBl |
| Blindheit | Bl | Vollständige Befreiung | Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl |
| Sehbehinderung (ohne Blindheit) | RF (bei bestimmten Voraussetzungen) | Ermäßigung auf ein Drittel (derzeit 6,12 € pro Monat) | Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF |
Wichtig: Die Merkzeichen werden vom Versorgungsamt oder der zuständigen Behörde nach den gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches vergeben. Eine individuelle Prüfung des Grades der Behinderung (GdB) und der konkreten Beeinträchtigungen ist dafür erforderlich.
Welche Nachweise müssen Sie einreichen?
Für den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung benötigen Sie in der Regel eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises, auf dem das entsprechende Merkzeichen vermerkt ist. Der Ausweis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein.
Folgende Punkte sollten Sie beachten:
- Der Schwerbehindertenausweis muss gut lesbar sein, insbesondere die Vorder- und Rückseite mit allen Merkzeichen.
- Falls Ihr Ausweis befristet ist, beantragen Sie die Befreiung rechtzeitig vor Ablauf. Bei Verlängerung müssen Sie den neuen Nachweis nachreichen.
- Wenn Sie bislang nur eine Ermäßigung (Merkzeichen „RF") erhalten und sich Ihre Situation hin zu Taubblindheit oder Blindheit verändert, können Sie eine vollständige Befreiung beantragen, sobald das Merkzeichen „TBl" oder „Bl" eingetragen ist.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio kann in Einzelfällen weitere Nachweise anfordern. Bei rechtlichen Detailfragen wenden Sie sich bitte an eine individuelle Beratungsstelle, beispielsweise an einen Anwalt, eine Anwältin oder an einen Sozialverband.
So stellen Sie den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung
Der Antrag erfolgt über den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Sie haben mehrere Möglichkeiten:
- Online: Über das offizielle Onlineformular auf der Website des Beitragsservice können Sie den Antrag direkt ausfüllen und die Nachweise als Scan hochladen.
- Schriftlich: Sie können das Formular auch ausdrucken, per Hand ausfüllen und zusammen mit einer Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises per Post einsenden.
- Automatisierte Schreib- und Versandhilfe: Portale wie rundfunkbeitrag-24 unterstützen Sie bei der Formulierung und dem Versand Ihres Antrags. Solche Dienste sind als automatisierte Hilfe nach § 2 RDG konzipiert und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Achten Sie darauf, alle erforderlichen Angaben vollständig zu machen, insbesondere Ihre Beitragsnummer, falls bereits vorhanden, sowie Ihre aktuelle Adresse.
Ab wann gilt die Befreiung oder Ermäßigung?
Die Befreiung oder Ermäßigung wird nach den Vorgaben des Beitragsservice in der Regel ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag eingeht. Eine rückwirkende Befreiung für bereits gezahlte Beiträge ist oft nicht möglich, es sei denn, Sie können nachweisen, dass die Voraussetzungen schon früher vorlagen und Sie nur aus besonderen Gründen keine Kenntnis davon hatten.
Falls Ihr Schwerbehindertenausweis befristet ist, endet die Befreiung oder Ermäßigung mit Ablauf der Gültigkeit. Sie müssen dann entweder einen neuen Nachweis vorlegen oder wieder den vollen Beitrag zahlen.
Besonderheiten für taubblinde Menschen
Taubblinde Menschen sind in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben besonders stark eingeschränkt. Die vollständige Befreiung trägt dieser besonderen Situation Rechnung. Wenn Sie das Merkzeichen „TBl" erhalten haben, sollten Sie den Antrag zeitnah stellen, um keine Beiträge zahlen zu müssen, die nach Vorlage des Nachweises entfallen können.
Viele Sozialverbände und Behindertenorganisationen bieten Unterstützung bei der Antragstellung an. Nutzen Sie diese Angebote, wenn Sie unsicher sind oder Hilfe beim Ausfüllen der Formulare benötigen.
Wechsel zwischen Ermäßigung und Befreiung
Falls sich Ihre gesundheitliche Situation verändert und sich aus einer zunächst nur ermäßigungsberechtigten Beeinträchtigung (Merkzeichen „RF") eine Taubblindheit oder Blindheit entwickelt, können Sie einen Antrag auf Änderung stellen. Sobald das Merkzeichen „TBl" oder „Bl" in Ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, können Sie von der Ermäßigung zur vollständigen Befreiung wechseln.
Umgekehrt kann es auch vorkommen, dass sich Ihre Behinderung ändert und das Merkzeichen entfällt. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, den Beitragsservice zu informieren. Andernfalls können Nachforderungen entstehen.
Häufige Fragen und Hinweise
Kann ich auch befreit werden, wenn ich nur sehbehindert bin?
Eine vollständige Befreiung ist bei Taubblindheit (Merkzeichen „TBl") und bei Blindheit (Merkzeichen „Bl") vorgesehen. Sehbehinderte Menschen ohne Blindheit können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung auf ein Drittel (derzeit 6,12 € pro Monat) erhalten, wenn das Merkzeichen „RF" im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist.
Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Sie können innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen. Die genauen Fristen und das Verfahren werden Ihnen im Ablehnungsbescheid mitgeteilt. Bei komplexen rechtlichen Fragen sollten Sie eine individuelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Muss ich die Befreiung regelmäßig verlängern?
Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis unbefristet ist, gilt die Befreiung in der Regel dauerhaft. Bei befristeten Ausweisen müssen Sie nach Ablauf einen neuen Nachweis vorlegen.
Fazit
Taubblinde Menschen (Merkzeichen „TBl") und blinde Menschen (Merkzeichen „Bl") haben Anspruch auf eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Eine Ermäßigung auf ein Drittel (derzeit 6,12 € pro Monat) kommt dagegen für Personen mit dem Merkzeichen „RF" in Betracht, etwa bei Sehbehinderung ohne Blindheit. Entscheidend ist der Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen. Der Antrag ist über den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu stellen. Planen Sie ausreichend Zeit ein und reichen Sie alle Unterlagen vollständig ein.
rundfunkbeitrag-24 unterstützt Sie als rein technische, automatisierte Schreib- und Versandhilfe dabei, Ihre Schreiben basierend auf Ihren eigenen Angaben zu erstellen und zu übermitteln. Es erfolgt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls und keine Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Hinweis: rundfunkbeitrag-24 ist eine automatisierte Schreib- und Versandhilfe (§ 2 RDG) und leistet keine Rechtsberatung. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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