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Rundfunkbeitrag anmelden: Pflicht für jede Wohnung

Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft

Wer eine Wohnung bezieht, muss den Rundfunkbeitrag anmelden. Erfahren Sie, wie die Anmeldung funktioniert, welche Fristen gelten und was bei Versäumnis passiert.

Rundfunkbeitrag anmelden: Pflicht für jede Wohnung

Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, ist verpflichtet, diese beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anzumelden. Die Anmeldepflicht gilt unabhängig davon, ob Sie Rundfunkgeräte besitzen oder nutzen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie die Anmeldung funktioniert, welche Fristen bestehen und was passiert, wenn Sie die Anmeldung versäumen.

Wer muss den Rundfunkbeitrag anmelden?

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist jede volljährige Person, die eine Wohnung innehat, zur Anmeldung verpflichtet. Entscheidend ist nicht das Eigentum, sondern die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung. Das bedeutet:

  • Hauptwohnsitz: Wer eine Wohnung als Hauptwohnsitz nutzt, muss diese anmelden.
  • Nebenwohnung: Zweit- oder Ferienwohnungen sind ebenfalls beitragspflichtig und müssen separat angemeldet werden.
  • Wohngemeinschaften: In einer WG reicht es, wenn eine volljährige Person die Wohnung anmeldet und den Beitrag zahlt. Die anderen Bewohner:innen sind dann über diese Anmeldung miterfasst.
  • Zusammenlebende Paare: Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen zahlen nur einmal pro Wohnung, unabhängig davon, wer angemeldet ist.

Die Pflicht zur Anmeldung besteht ab dem Zeitpunkt, an dem Sie in die Wohnung einziehen oder die Verfügungsgewalt erhalten – nicht erst, wenn Sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Wie funktioniert die Anmeldung beim Beitragsservice?

Die Anmeldung erfolgt direkt beim Beitragsservice. Sie haben mehrere Möglichkeiten:

  • Online-Anmeldung: Über das Online-Formular auf der Website des Beitragsservice können Sie die Anmeldung schnell und unkompliziert vornehmen. Sie benötigen dafür Ihre Adresse und können direkt Ihre Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftverfahren hinterlegen.
  • Schriftliche Anmeldung: Sie können das Anmeldeformular herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und per Post einsenden.
  • Telefonische Auskunft: Für Fragen steht die Service-Hotline zur Verfügung, die eigentliche Anmeldung erfolgt jedoch in der Regel schriftlich oder online.

Bei der Anmeldung geben Sie Ihren Namen, die vollständige Anschrift der Wohnung und nach Möglichkeit das Einzugsdatum an. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung mit Ihrer persönlichen Beitragsnummer, die Sie für alle weiteren Vorgänge benötigen.

Welche Fristen gelten für die Anmeldung?

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag schreibt vor, dass die Anmeldung unverzüglich nach Bezug der Wohnung zu erfolgen hat. In der Praxis bedeutet das:

  • Innerhalb von vier Wochen: Nach dem Einzug sollten Sie die Anmeldung vornehmen. Dies entspricht der üblichen Verwaltungspraxis.
  • Rückwirkende Beitragspflicht: Der Beitrag wird ab dem ersten Tag des Monats fällig, in dem Sie eingezogen sind – auch wenn Sie die Anmeldung später vornehmen.

Eine verspätete Anmeldung führt nicht automatisch zu Sanktionen, jedoch kann der Beitragsservice rückwirkend die Beiträge einfordern. Bei erheblichen Versäumnissen können auch Säumniszuschläge oder Mahngebühren anfallen.

Was passiert bei fehlender Anmeldung?

Wenn Sie Ihre Wohnung nicht anmelden, kann der Beitragsservice Sie dennoch ausfindig machen. Dies geschieht häufig durch:

  • Melderegisterabfrage: Der Beitragsservice gleicht regelmäßig mit den Einwohnermeldeämtern ab, welche Personen an welcher Adresse gemeldet sind.
  • Nachbarschaftsbefragung: In Einzelfällen können auch Nachbar:innen befragt werden.
  • Hinweise Dritter: Auch Vermieter:innen oder andere Stellen können Informationen weitergeben.

Wird eine nicht angemeldete Wohnung bekannt, fordert der Beitragsservice die rückständigen Beiträge nach. Die folgenden Konsequenzen können eintreten:

SituationMögliche Folgen
Wird eine nicht angemeldete Wohnung bekannt, fordert der Beitragsservice die rückständigen Beiträge nach. Die folgenden Konsequenzen können eintreten
Versäumte AnmeldungNachzahlung ab Einzugsdatum
Ignorieren von AufforderungenFestsetzungsbescheid mit Fristsetzung
Keine Reaktion auf BescheidVollstreckungsverfahren, Säumniszuschläge
Dauerhafte VerweigerungZwangsvollstreckung, Pfändung

Die Beitragspflicht kann nicht durch Ignorieren umgangen werden. Der Beitragsservice ist berechtigt, säumige Beiträge im Wege der Vollstreckung einzutreiben.

Besondere Situationen bei der Anmeldung

Umzug innerhalb Deutschlands

Wenn Sie umziehen, müssen Sie Ihre alte Wohnung abmelden und die neue Wohnung anmelden. Dies kann oft in einem Schritt erfolgen. Wichtig:

  • Geben Sie das Auszugsdatum der alten und das Einzugsdatum der neuen Wohnung an.
  • Ihre Beitragsnummer bleibt in der Regel bestehen.
  • Bei Umzug innerhalb eines Monats zahlen Sie den Beitrag nur einmal für diesen Monat.

Mehrere Wohnungen

Wenn Sie mehrere Wohnungen innehaben (z. B. Hauptwohnung und Ferienwohnung), ist für jede Wohnung ein separater Beitrag zu zahlen. Eine Zweitwohnungsbefreiung gibt es beim Rundfunkbeitrag nicht. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzen und Ihre Hauptwohnung bereits angemeldet ist, kann in bestimmten Fällen eine Befreiung oder Ermäßigung möglich sein – prüfen Sie dies individuell mit dem Beitragsservice.

Erstmaliger Auszug von zu Hause

Junge Erwachsene, die zum ersten Mal eine eigene Wohnung beziehen, sind oft unsicher. Wichtig zu wissen:

  • Sobald Sie eine eigene Wohnung haben, sind Sie selbst verantwortlich für die Anmeldung.
  • Die Anmeldung der Eltern deckt nur deren Wohnung ab.
  • Studierende und Auszubildende zahlen den vollen Beitrag, können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen (z. B. bei Bezug von BAföG).

Befreiung und Ermäßigung: Wann ist sie möglich?

Nicht alle Beitragszahler:innen müssen den vollen Beitrag leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen:

Die folgenden Personengruppen können eine Befreiung beantragen:

  • Empfänger:innen von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung
  • Empfänger:innen von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (unter bestimmten Bedingungen)
  • Empfänger:innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Taubblinde Menschen

Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags können erhalten:

  • Blinde oder sehbehinderte Menschen mit entsprechendem Nachweis
  • Gehörlose Menschen mit entsprechendem Nachweis

Wichtig: Die Befreiung oder Ermäßigung gilt nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt werden. Nachweise (z. B. Bescheid über Sozialleistungen, Behindertenausweis) sind beizufügen. Die Befreiung wirkt in der Regel ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.

Anmeldung bei besonderen Wohnsituationen

Nicht immer ist sofort klar, ob eine Anmeldepflicht besteht. Hier einige Orientierungspunkte:

WohnsituationAnmeldepflicht?
Nicht immer ist sofort klar, ob eine Anmeldepflicht besteht. Hier einige Orientierungspunkte
EigentumswohnungJa, ab Bezug
MietwohnungJa, ab Einzug
UntermieteJa, wenn eigene Wohnung; nein bei Wohnen in Hauptwohnung des/der Vermietenden
WohngemeinschaftJa, eine Person meldet für die gesamte WG an
StudentenwohnheimJa, bei eigenem Apartment; nein bei Gemeinschaftsunterkünften ohne eigene Wohnung
PflegeheimIn der Regel nein, da keine eigene Wohnung im Sinne des RBStV

Bei Unklarheiten besteht die Option einer direkten Nachfrage beim Beitragsservice oder bei Bedarf einer individuellen Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

Welche Daten erhebt der Beitragsservice?

Bei der Anmeldung werden folgende Daten erhoben und gespeichert:

  • Vor- und Nachname
  • Vollständige Anschrift der Wohnung
  • Geburtsdatum (optional, erleichtert Zuordnung)
  • Bankverbindung (bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren)
  • Einzugsdatum

Diese Daten dienen ausschließlich der Verwaltung des Rundfunkbeitrags. Der Beitragsservice unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Informationen über die Nutzung von Rundfunkangeboten oder über Gerätebesitz werden nicht erhoben.

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag aktuell?

Der monatliche Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro (Stand: Juni 2026). Dieser Betrag wird in der Regel vierteljährlich eingezogen, sodass alle drei Monate 55,08 Euro fällig werden. Die Zahlung erfolgt üblicherweise per SEPA-Lastschrift, kann aber auch per Überweisung geleistet werden.

Der Beitrag ist bundesweit einheitlich und gilt für jede Wohnung, unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen oder der vorhandenen Geräte.

Fazit: Rechtzeitig anmelden und Ärger vermeiden

Die Anmeldung einer Wohnung beim Beitragsservice ist gesetzliche Pflicht und sollte zeitnah nach dem Einzug erfolgen. Durch eine rechtzeitige Anmeldung vermeiden Sie Nachforderungen und mögliche Vollstreckungsmaßnahmen. Die Anmeldung selbst ist unkompliziert und kann bequem online vorgenommen werden.

Falls Sie Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung haben, sollten Sie diese umgehend beantragen und die erforderlichen Nachweise einreichen. Bei rechtlichen Einzelfragen zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich an den Beitragsservice, eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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