Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen? – Übersicht 2026
Stand: 10. Juni 2026 · Redaktion rundfunkbeitrag-24 · automatisiert erstellt und redaktionell geprüft
Erfahren Sie, wer in Deutschland zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet ist – für Privatpersonen, Betriebe und Einrichtungen. Klare Übersicht mit Ausnahmen.
Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen? – Übersicht 2026
Der Rundfunkbeitrag ist in Deutschland für nahezu alle Haushalte und Betriebe verpflichtend. Doch wer genau muss zahlen, wer ist befreit und welche Ausnahmen gibt es? Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen klaren Überblick über die Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Grundsatz: Eine Wohnung – ein Beitrag
Seit 2013 gilt in Deutschland das wohnungsbezogene Beitragsmodell. Das bedeutet: Pro Wohnung wird ein Rundfunkbeitrag fällig – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben oder wie viele Geräte vorhanden sind. Die Höhe des Beitrags beträgt aktuell 18,36 Euro pro Monat.
Eine Wohnung ist nach Definition des Beitragsservice eine baulich abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang, in der jemand wohnt oder wohnen könnte. Dazu zählen:
- Eigentumswohnungen und Mietwohnungen
- Einfamilienhäuser und Reihenhäuser
- Ferienwohnungen und Zweitwohnungen
- Wohngemeinschaften (WG)
- Gartenlauben mit Aufenthaltsraum
Wichtig: Auch wenn Sie kein Rundfunkgerät besitzen oder nutzen, bleibt die Beitragspflicht bestehen. Die Möglichkeit zum Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme ist entscheidend, nicht die tatsächliche Nutzung.
Wer ist als Privatperson beitragspflichtig?
Für private Wohnungen gilt folgende Regelung:
Pro Wohnung meldet sich eine volljährige Person an. Diese Person – der oder die sogenannte Beitragsschuldner:in – ist für die Zahlung verantwortlich. Alle anderen im Haushalt lebenden Personen sind automatisch mit abgedeckt, müssen sich nicht zusätzlich anmelden und zahlen nichts extra.
Beispiele aus der Praxis:
| Wohnsituation | Beitragspflicht |
|---|---|
| Einzelperson in Einzimmerwohnung | 1x Beitrag pro Monat |
| Ehepaar oder Familie in Wohnung | 1x Beitrag pro Monat (gemeinsam) |
| WG mit 3 Personen | 1x Beitrag pro Monat (aufgeteilt möglich) |
| Zweite Wohnung/Ferienwohnung | 1x zusätzlicher Beitrag pro Monat |
| Student:in im Wohnheim (eigenes Zimmer mit Kochnische) | 1x Beitrag pro Monat |
| Untermieterin bei Hauptmieterin | Kein eigener Beitrag (durch Hauptmieterin abgedeckt) |
Bei Wohngemeinschaften können sich die Bewohner:innen intern einigen, wer sich anmeldet und wie der Beitrag aufgeteilt wird. Gegenüber dem Beitragsservice haftet aber nur die angemeldete Person.
Zweitwohnung und Nebenwohnung
Besitzen Sie neben Ihrem Hauptwohnsitz eine Zweitwohnung oder Ferienwohnung, müssen Sie für jede weitere Wohnung einen eigenen Beitrag zahlen. Eine Befreiung für Zweitwohnungen ist in der Regel nicht möglich, es sei denn, Sie erfüllen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Befreiung (siehe unten).
Betriebe, Unternehmen und Einrichtungen
Auch Betriebsstätten, Unternehmen und Institutionen sind beitragspflichtig. Hier richtet sich die Höhe des Beitrags nach der Anzahl der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Die Regelungen sind deutlich komplexer als im privaten Bereich:
- Ein Drittel-Beitrag (6,12 Euro) pro Betriebsstätte bei bis zu 8 Beschäftigten
- Ein ganzer Beitrag (18,36 Euro) bei 9 bis 19 Beschäftigten
- Weitere Staffelungen bei größeren Betrieben
- Zusatzbeiträge für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge (für Dienstleistungen, Hotel, Handel)
Gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine, Kirchen oder Wohlfahrtsverbände können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung beantragen.
Wer ist von der Beitragspflicht befreit?
Bestimmte Personengruppen können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Voraussetzung ist stets ein entsprechender Nachweis. Eine Befreiung ist möglich für:
- Empfänger:innen von Bürgergeld (SGB II)
- Empfänger:innen von Sozialhilfe (SGB XII)
- Empfänger:innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Empfänger:innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Empfänger:innen von BAföG, die nicht bei den Eltern wohnen
- Empfänger:innen von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld
- Taubblinde Menschen
- Personen in Pflege- oder Behinderteneinrichtungen, sofern sie dort dauerhaft wohnen
Darüber hinaus können Personen mit bestimmten Behinderungen eine Ermäßigung auf ein Drittel (6,12 Euro monatlich) erhalten, etwa bei Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis.
Die Befreiung oder Ermäßigung muss beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradnik beantragt und durch aktuelle Bescheide nachgewiesen werden.
Was passiert bei Nichtanmeldung?
Wer keine Wohnung anmeldet, obwohl eine Beitragspflicht besteht, kann vom Beitragsservice durch einen Datenabgleich mit den Meldeämtern ermittelt werden. In diesem Fall erfolgt eine rückwirkende Anmeldung, oft verbunden mit Nachforderungen. Bei ausbleibender Zahlung können Mahnverfahren und im Extremfall Vollstreckungsmaßnahmen folgen.
Eine frühzeitige Anmeldung oder – bei entsprechenden Voraussetzungen – ein rechtzeitiger Befreiungsantrag sind daher wichtig.
Sonderfälle und Einzelfragen
Manche Situationen werfen Fragen auf, etwa bei getrennt lebenden Paaren, Studierenden im Wohnheim oder Pflegebedürftigen in betreuten Wohnformen. In solchen Fällen besteht die Option, direkt beim Beitragsservice nachzufragen oder gegebenenfalls eine Verbraucherzentrale oder einen Sozialverband zu kontaktieren. Für individuelle rechtliche Fragen sollten Sie eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Übersicht: Wer zahlt, wer nicht?
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Fälle zusammen:
| Personengruppe | Beitragspflicht | Hinweis |
|---|---|---|
| Erwachsene in eigener Wohnung | Ja | 18,36 € monatlich |
| Mitbewohner:innen (WG, Familie) | Nein | Durch Hauptbeitragsschuldner:in abgedeckt |
| Empfänger:in von Bürgergeld/Sozialhilfe | Befreiung möglich | Nachweis erforderlich |
| Studierende mit BAföG (nicht bei Eltern) | Befreiung möglich | Nachweis erforderlich |
| Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF) | Ermäßigung möglich | 6,12 € monatlich |
| Taubblinde Menschen | Befreiung möglich | Nachweis erforderlich |
| Betriebe/Selbstständige | Ja | Abhängig von Beschäftigtenzahl |
Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung
Änderungen müssen Sie dem Beitragsservice rechtzeitig mitteilen. Dazu zählen:
- Anmeldung einer neuen Wohnung (z. B. nach Umzug, Auszug aus dem Elternhaus)
- Ummeldung bei Wohnungswechsel
- Abmeldung bei Aufgabe einer Wohnung oder bei Zusammenzug mit einer bereits angemeldeten Person
- Änderung der persönlichen Daten (Name, Bankverbindung)
Die Meldungen können Sie online, per Post oder telefonisch vornehmen. Für Abmeldungen ist häufig ein Nachweis erforderlich (z. B. Abmeldebestätigung vom Einwohnermeldeamt).
Fazit: Klare Regeln, klare Pflichten
Die Beitragspflicht zum Rundfunkbeitrag ist gesetzlich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt und gilt grundsätzlich für alle Wohnungen und Betriebsstätten in Deutschland. Entscheidend ist die Wohnung, nicht die Anzahl der Personen oder Geräte. Befreiungen und Ermäßigungen sind nur bei Erfüllung klar definierter Voraussetzungen möglich und müssen beantragt werden. Bei Unsicherheiten oder besonderen Lebenslagen sollten Sie sich direkt an den Beitragsservice oder an eine Beratungsstelle wenden.
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